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SK 2024 389

RG Bern-Mittelland, Kollegialgericht Fünferbesetzung

Bern OG · 2026-04-08 · Deutsch BE
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Sachverhalt

Vor oberer Instanz ist der Sachverhalt, wie schon vorinstanzlich, insoweit unbestrit- ten, als dass die Beschuldigte am 11. Oktober 2022 vier Personen – Rekruten – im F.________ (Ort), mit dem Taxi abholte und diese zur R.________ (Gebäude) bei der AC.________ (Ort) fuhr, wo sie die Rekruten um ca. 22:45 Uhr bei der AC.________ (Ort) vor G.________ auslud und sodann weiterfuhr. Ebenfalls unbe- stritten ist, dass sie die Rekruten im Bereich ablud, wo der Pfosten stand. Bei den vier Taxipassagieren handelte es sich einerseits um H.________ sowie I.________ und andererseits um zwei weitere Rekruten, deren genaue Identität unbekannt ist. Demgegenüber ist vorliegend bestritten, dass die Beschuldigte beim Manövrieren bzw. Wegfahren von der Stelle, an der die Passagiere ausstiegen, einen Metall- pfosten umfuhr und sich daraufhin, ohne anzuhalten, von der Unfallstelle entfernte. 9. Beweismittel 9.1 Allgemeines Die Vorinstanz führte die vorhandenen Beweismittel auf und fasste diese auch zu- sammen, worauf verwiesen werden kann (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 168 ff.). Die Kammer verzichtet auf eine Wiederholung und be- schränkt sich auf das Benennen der oberinstanzlich eingegangenen Beweismittel und Parteibehauptungen. 9.2 Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 7 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 167 ff.), dass die Beschuldigte bestreite, den Pfosten umgefahren zu haben und argumentiere, dass das Fahrzeug in diesem Fall einen Schaden aufweisen müsste. Die Beschuldigte habe einen Bericht der W.________ (Versicherung) eingereicht, wonach eine Kollision am vermuteten Ereignispunkt ohne einen massiven Schaden nicht möglich sei und zumindest Schäden an der Stossstange, dem Kühlergrill sowie am Scheinwerfer vorne rechts und der Motor- haube sichtbar sein müssten. Das Fahrzeug weise keinen sichtbaren Kollisions- schaden auf und befinde sich gemäss diesem Bericht komplett im Originallack. Diese Feststellung decke sich mit der E-Mail der J.________ und der Historie des Fahrzeugs, wonach für das Fahrzeug keine Carrosserieteile bestellt worden seien sowie mit der Aussage von Herrn AD.________, Inhaber des Taxiunternehmens, wonach das Taxi während des gesamten Oktobers im Einsatz gewesen sei, nie ein Schaden feststellbar gewesen sei und es bis Ende Oktober nie in die Reparatur

7 gegeben worden sei. Zudem hätten auch die Abklärungen der Polizei ergeben, dass in den umliegenden K.________ (Fahrzeug) Garagen kein Schaden repariert worden sei. Der Umsatztabelle vom Tag des Vorfalls sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte nach dem Transport der Rekruten noch weitere Taxifahrten absolviert habe. Aus den Fahrtenschreiberkopien ergebe sich sodann, dass das Taxi ab dem

18. Oktober 2022 wieder im Einsatz gewesen sei. Laut der Vorinstanz würden zumindest Zweifel bestehen, ob es sich bei dem gemäss der W.________ (Versicherung) geprüften Taxi um dasjenige handle, das am 11. Oktober 2022 von der Beschuldigten gefahren worden sei. Das geprüfte Taxi weise eine andere Kontrollschildnummer auf als jenes der Beschuldigten, wo- bei der Fahrzeugausweis die von der Beschuldigten verwendete Kontrollschild- nummer enthalte. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Fahrzeug keinen Kollisionsschaden erlitten habe. Bereits im Anzeigerapport habe die Polizei festgehalten, dass am umgefahrenen Pfosten sowie am darunter- liegenden Randstein Reifenabriebspuren hätten festgestellt werden können und es durchaus möglich sei, dass nur der Reifen Kontakt mit dem Pfosten gehabt habe und so am Taxi selbst kein Schaden entstanden sei. Die Vorinstanz stufte diese Konstellation als realistisch ein und ergänzte, dass sofern die Beschuldigte ihr Taxi etwas paralleler zum Mäuerchen mit dem Pfosten abstelle als von ihr angegeben, was aufgrund des vorhandenen Einspurstreifens naheliegend sei, über die gewen- det und davongefahren sei, der Pfosten mit Einschlag nach rechts ausschliesslich vom Reifen getroffen werde. Anhand der vorhandenen Aussagen überprüfte die Vorinstanz den aus ihrer Sicht nachvollziehbaren Ablauf des Geschehens – ein Touchieren des Pfostens, das ausschliesslich durch die Reifen erfolgte. Sie erachtete es als erstellt, dass die Be- schuldigte zum Ereigniszeitpunkt mit ihrem Ehemann, S.________, telefoniert ha- be. Dieser habe angegeben, während des Gesprächs nichts Ungewöhnliches gehört zu haben: kein Geräusch, kein Auto und kein Piepsen. Diese Aussagen er- achtete die Vorinstanz grundsätzlich als schlüssig. Zu den Aussagen der Beschuldigten erwog die Vorinstanz, dass sie ihre Version des Geschehens konstant gleichbleibend geschildert habe. Sie habe ausgesagt, dass sie nicht bemerkt habe, einen Pfosten touchiert zu haben und bei einer Kolli- sion der Autosensor hätte piepen müssen. Die Vorinstanz ging daher zugunsten der Beschuldigten davon aus, dass sie das Touchieren des Pfostens nicht bemerkt habe, da sie zum fraglichen Zeitpunkt mit ihrem Ehemann telefoniert und Kopfhörer getragen habe. Die Aussagen der Zeugen H.________ und I.________, wonach sie den Vorfall nicht direkt gesehen, aber ein Geräusch bzw. einen Knall gehört hätten, bewertete die Vorinstanz als übereinstimmend. I.________ habe noch detaillreicher ausge- sagt und angegeben, sie hätten sich umgedreht und einen rot-weissen Pfosten am Boden gesehen, den sie daraufhin dem Geldweibel übergeben hätten. Trotz deren Alkoholkonsums könne auf deren Aussagen abgestellt werden und die Schilderun-

8 gen seien glaubhaft. Hinweise für eine Falschanschuldigung seien keine ersichtlich und ein Alternativszenario erscheine unwahrscheinlich. Die Vorinstanz hielt als Beweisergebnis fest, dass der Sachverhalt gemäss Strafbe- fehl grundsätzlich erstellt sei. Sie ging aber in dubio pro reo davon aus, dass die Beschuldigte das Umfahren des Pfostens nicht bemerkt und aus diesem Grund nicht angehalten habe. 9.3 Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung brachte in der Berufungsverhandlung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass ein neues Parteigutachten vorliege. Es sei klar, dass dies einen anderen Beweiswert aufweise als ein Gerichtsgutachten, aber es gehe um die Frage der materiellen Wahrheit und inwiefern das erstinstanzliche Urteil tech- nisch richtig sei. Das Gutachten habe versucht, den Vorfall mit einer 3D- Computersimulation zu konstruieren. Es sei geprüft worden, ob es technisch mög- lich sei, dass der Pfosten ohne Beschädigung am Auto durch das Touchieren der Reifen hätte umgefahren werden können. Bei der einen Variante mit dem kleineren Wendekreis hätte das Fahrzeug mit dem Sockel in Kontakt kommen müssen. Bei der anderen Variante mit dem grösseren Wendekreis würde das Hinterrad auf den Sockel auffahren. Bei beiden Varianten würde das Fahrzeug den Sockel mit der Unterseite berühren, was zu entsprechenden Schäden geführt hätte. Ergänzend sei festgestellt, dass der Pfosten nicht ohne Wahrnehmung überfahren werden könne, so wie es das Regionalgericht angenommen habe. Aus Laienperspektive liege es auf der Hand, dass bei einem leichten Touchieren der Sockel nicht bzw. nur in einem kleinen Umfang beschädigt worden wäre. Die aktenkundige Beschä- digung des Pfostens sei so nicht möglich, womit das Gutachten die Prämisse des Regionalgerichts entkräfte. Die Zeugen hätten den Vorfall nur gehört und nicht gesehen. Keiner der Zeugen habe ausgesagt, dass er den Pfosten beim Heranfahren gesehen habe. Es könne aufgrund der Zeugenaussagen nicht ausgeschlossen werden, dass der Pfosten be- reits umgefahren gewesen sei. Die beiden Zeugen seien aktenkundig betrunken gewesen und die Beschuldigte habe dies auch heute nochmals bestätigt. Die Beschuldigte habe ausgesagt, am Abend des 11. Oktober 2022 mit dem Per- sonenwagen der C.________ (Einzelunternehmen) vier Soldaten vom Ausgang zurückgefahren zu haben. Diese Fahrt habe stattgefunden und sei bei Herrn AD.________, Inhaber der Taxifirma, abgeklärt worden. Ebenfalls sei an keinem Personenwagen einen Schaden festgestellt worden. Insbesondere könne gemäss Schadensbericht der W.________ (Versicherung) bewiesen werden, dass beim Personenwagen M.________ kein Kollisionsschaden ersichtlich gewesen sei. Aus- serdem sei durch die polizeilichen Abklärungen festgestellt worden, dass keine um- liegende Garage Reparaturen an diesem Personenwagen vorgenommen habe und es seien auch keine Ersatzteile bestellt worden. Der Personenwagen sei vom 11. bis am 21. Oktober 2022 – in Bestätigung zu den Aussagen von Herrn AD.________ – jeden Tag, mit Ausnahme der Sonntage, in Betrieb gewesen und es hätte jemand den Schaden feststellen müssen.

9 Zu einer möglichen Alternativvariante sei festzuhalten, dass auf dem ersten Foto im Gutachten ersichtlich sei, dass der Pfosten beim Heranfahren erkennbar gewesen wäre. Sofern der Pfosten jedoch bereits umgefahren gewesen sei, sei klar, weshalb die Beschuldigte den Pfosten beim Heranfahren nicht habe sehen können. Möglich sei, dass der Pfosten beim Wegfahren weggeschoben worden sei, was wiederum erklären würde, weshalb die Beschuldigte nichts wahrgenommen habe, die Solda- ten hingegen einen Lärm gehört hätten. Unter Berücksichtigung der technischen Daten und Expertise lägen unüberwindbare Zweifel an den Vorwürfen vor und es sei daher zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie keinen Me- tallpfosten touchiert habe. 9.4 Oberinstanzliche Beweisergänzungen 9.4.1 Parteigutachten Die Verteidigung beauftragte die V.________ im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens, das Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte den Me- tallpfosten unbemerkt und ohne Beschädigungen am Fahrzeug touchiert haben soll, in einem verkehrstechnischen Parteigutachten zu analysieren (pag. 218 ff.). Zum Parteigutachten bzw. zu dessen Würdigung ist Folgendes auszuführen: Den Ergebnissen eines im Auftrag der beschuldigten Person erstellten Parteigutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qua- lität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2; 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.6; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; je mit Hinweisen). Da Pri- vatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (HEER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 182 StPO). Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fach- person erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgut- achter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Par- tei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom An- schein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach des- sen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treuever- hältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachver- ständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehil- fe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81 f.; BGE 118 Ia 144 E. 1c; je mit Hinweisen; vgl. auch HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 182 StPO).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 11.10.2022, 22:45 Uhr in D.________ (Ort),

E. 2 Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren der Staatsanwaltschaft von CHF 250.00, Gebühren des Gerichts von CHF 1'400.00 und Auslagen des Gerichts von CHF 234.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'884.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die re- duzierten anteilsmässigen Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'484.00.

E. 3 Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigte aktualisierte Strafregister- und ADMAS- resp. IVZ-Auszüge (datierend vom 7. Dezember 2024 [pag. 241 und pag. 242] bzw. 7. August 2025 [pag. 261 und pag. 262]) eingeholt. Weiter wurde das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nachfolgend: SVSA) um Auskunft ersucht, welche Personenwagen im Zeitpunkt vom 11. Dezember 2022 auf die C.________ (Einzelfirma) eingelöst waren (vgl. Auskunftserteilung vom 16. Dezember 2024 [pag. 239 f.]). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten die Beweisanträge, es sei- en (1) das Gutachten der V.________ (nachfolgend: V.________) vom 27. Novem- ber 2024 zu den Akten zu erkennen und (2) E.________, als Sachverständiger, sowie (3) die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einzuvernehmen (pag. 218). Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 hiess die Kammer den Bewei-

E. 4 Anträge der Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens der Beschuldigten und in Bestätigung der schriftlichen Beru- fungserklärung vom 17. September 2024 folgende Anträge (pag. 273, Hervorhe- bungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. Juni 2024 den Freispruch betreffend inkl. Entschädigungsfolgen (römisch I. des Urteils vom 6. Juni 2024) in Rechtskraft er- wachsen ist. II. Die Beschuldigte, A.________, sei freizusprechen von den Vorwürfen 1. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 11. Oktober 2022 in D.________(Ort); 2. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 11. Oktober 2022 in D.________(Ort). III. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen und der Beschuldigten sei zusätzlich zur in Rechtskraft erwachsenen Entschädigung von CHF 3‘500.00 eine Entschädigung für die erstinstanzlichen Parteikosten in der Höhe von CHF 3’500.00 (total somit CHF 7’000.00) zuzusprechen. IV. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen und der Beschuldigten sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der separat eingereichten Honorarnote zuzusprechen.

E. 5 Vorinstanz vom 6. Juni 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als dass die Be-

schuldigte von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenver-

kehrsgesetz (SVG; SR 741.01), angeblich begangen am 11. Oktober 2022 in

D.________ (Ort) durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun-

fähigkeit, – unter Auferlegung der darauf entfallenden Verfahrenskosten von

CHF 1'884.00 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung

von CHF 3'500.00 an die Beschuldigte für die angemessene Ausübung ihrer Ver-

fahrensrechte – freigesprochen wurde (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdisposi-

tivs, pag. 151).

Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuld-

sprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG, die Verurteilung zu ei-

ner Übertretungsbusse und die damit zusammenhängenden Kosten- sowie Ent-

schädigungsfolgen (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 152).

Art. 398 Abs. 4 StPO sieht vor, dass sofern ausschliesslich Übertretungen Gegen-

stand des Verfahrens bilden, das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur

mit eingeschränkter Kognition überprüft. Waren nicht nur Übertretungen, sondern

daneben noch mindestens ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand des erstin-

stanzlichen Hauptverfahrens, so gilt die Sonderregelung von Art. 398 Abs. 4 StPO

nicht (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 398 StPO). Die Beschuldigte wurde in erster Instanz we-

gen zwei Übertretungen verurteilt, jedoch war sie auch wegen der Vereitelung von

Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG und damit

eines Vergehens angeklagt (vgl. Strafbefehl vom 1. März 2023, pag. 30), weshalb

die Einschränkungen von Art. 398 Abs. 4 StPO vorliegend keine Anwendung fin-

den. Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil umfassend, d.h. mit voller Kogniti-

on, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 3 StPO).

Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft an der Teilnahme am oberinstanz-

lichen Verfahren und somit mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberu-

fung ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO

gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der Beschul-

digten abändern.

II.

Sachverhalt und Beweiswürdigung

E. 6 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 164 ff.).

E. 7 Vorwürfe gemäss Strafbefehl Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 1. März 2023 vorgeworfen, als Lenke- rin eines Personenwagens aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit während dem Manövrieren einen Metallpfosten touchiert zu haben (Ziff. 3), sich pflichtwidrig ver- halten zu haben, indem sie sich anschliessend ohne anzuhalten vom Unfallort ent-

6 fernt habe und so ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sei (Ziff. 2). Schliesslich wird ihr auch vorgeworfen, die Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt zu haben, indem sie sich vom Unfallort entfernt habe, obwohl sie aufgrund der Umstände mit der Anordnung einer Atemal- kohol- und/oder Blutprobe habe rechnen müssen (Ziff. 1; pag. 18). Von diesem letzten und schwersten Vorwurf wurde die Beschuldigte vorinstanzlich freigesprochen, wobei dieser Freispruch mangels Berufung durch die Staatsan- waltschaft in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 8 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vor oberer Instanz ist der Sachverhalt, wie schon vorinstanzlich, insoweit unbestrit- ten, als dass die Beschuldigte am 11. Oktober 2022 vier Personen – Rekruten – im F.________ (Ort), mit dem Taxi abholte und diese zur R.________ (Gebäude) bei der AC.________ (Ort) fuhr, wo sie die Rekruten um ca. 22:45 Uhr bei der AC.________ (Ort) vor G.________ auslud und sodann weiterfuhr. Ebenfalls unbe- stritten ist, dass sie die Rekruten im Bereich ablud, wo der Pfosten stand. Bei den vier Taxipassagieren handelte es sich einerseits um H.________ sowie I.________ und andererseits um zwei weitere Rekruten, deren genaue Identität unbekannt ist. Demgegenüber ist vorliegend bestritten, dass die Beschuldigte beim Manövrieren bzw. Wegfahren von der Stelle, an der die Passagiere ausstiegen, einen Metall- pfosten umfuhr und sich daraufhin, ohne anzuhalten, von der Unfallstelle entfernte.

E. 9 Zu einer möglichen Alternativvariante sei festzuhalten, dass auf dem ersten Foto im Gutachten ersichtlich sei, dass der Pfosten beim Heranfahren erkennbar gewesen wäre. Sofern der Pfosten jedoch bereits umgefahren gewesen sei, sei klar, weshalb die Beschuldigte den Pfosten beim Heranfahren nicht habe sehen können. Möglich sei, dass der Pfosten beim Wegfahren weggeschoben worden sei, was wiederum erklären würde, weshalb die Beschuldigte nichts wahrgenommen habe, die Solda- ten hingegen einen Lärm gehört hätten. Unter Berücksichtigung der technischen Daten und Expertise lägen unüberwindbare Zweifel an den Vorwürfen vor und es sei daher zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie keinen Me- tallpfosten touchiert habe.

E. 9.1 Allgemeines Die Vorinstanz führte die vorhandenen Beweismittel auf und fasste diese auch zu- sammen, worauf verwiesen werden kann (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 168 ff.). Die Kammer verzichtet auf eine Wiederholung und be- schränkt sich auf das Benennen der oberinstanzlich eingegangenen Beweismittel und Parteibehauptungen.

E. 9.2 Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 7 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 167 ff.), dass die Beschuldigte bestreite, den Pfosten umgefahren zu haben und argumentiere, dass das Fahrzeug in diesem Fall einen Schaden aufweisen müsste. Die Beschuldigte habe einen Bericht der W.________ (Versicherung) eingereicht, wonach eine Kollision am vermuteten Ereignispunkt ohne einen massiven Schaden nicht möglich sei und zumindest Schäden an der Stossstange, dem Kühlergrill sowie am Scheinwerfer vorne rechts und der Motor- haube sichtbar sein müssten. Das Fahrzeug weise keinen sichtbaren Kollisions- schaden auf und befinde sich gemäss diesem Bericht komplett im Originallack. Diese Feststellung decke sich mit der E-Mail der J.________ und der Historie des Fahrzeugs, wonach für das Fahrzeug keine Carrosserieteile bestellt worden seien sowie mit der Aussage von Herrn AD.________, Inhaber des Taxiunternehmens, wonach das Taxi während des gesamten Oktobers im Einsatz gewesen sei, nie ein Schaden feststellbar gewesen sei und es bis Ende Oktober nie in die Reparatur

7 gegeben worden sei. Zudem hätten auch die Abklärungen der Polizei ergeben, dass in den umliegenden K.________ (Fahrzeug) Garagen kein Schaden repariert worden sei. Der Umsatztabelle vom Tag des Vorfalls sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte nach dem Transport der Rekruten noch weitere Taxifahrten absolviert habe. Aus den Fahrtenschreiberkopien ergebe sich sodann, dass das Taxi ab dem

18. Oktober 2022 wieder im Einsatz gewesen sei. Laut der Vorinstanz würden zumindest Zweifel bestehen, ob es sich bei dem gemäss der W.________ (Versicherung) geprüften Taxi um dasjenige handle, das am 11. Oktober 2022 von der Beschuldigten gefahren worden sei. Das geprüfte Taxi weise eine andere Kontrollschildnummer auf als jenes der Beschuldigten, wo- bei der Fahrzeugausweis die von der Beschuldigten verwendete Kontrollschild- nummer enthalte. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Fahrzeug keinen Kollisionsschaden erlitten habe. Bereits im Anzeigerapport habe die Polizei festgehalten, dass am umgefahrenen Pfosten sowie am darunter- liegenden Randstein Reifenabriebspuren hätten festgestellt werden können und es durchaus möglich sei, dass nur der Reifen Kontakt mit dem Pfosten gehabt habe und so am Taxi selbst kein Schaden entstanden sei. Die Vorinstanz stufte diese Konstellation als realistisch ein und ergänzte, dass sofern die Beschuldigte ihr Taxi etwas paralleler zum Mäuerchen mit dem Pfosten abstelle als von ihr angegeben, was aufgrund des vorhandenen Einspurstreifens naheliegend sei, über die gewen- det und davongefahren sei, der Pfosten mit Einschlag nach rechts ausschliesslich vom Reifen getroffen werde. Anhand der vorhandenen Aussagen überprüfte die Vorinstanz den aus ihrer Sicht nachvollziehbaren Ablauf des Geschehens – ein Touchieren des Pfostens, das ausschliesslich durch die Reifen erfolgte. Sie erachtete es als erstellt, dass die Be- schuldigte zum Ereigniszeitpunkt mit ihrem Ehemann, S.________, telefoniert ha- be. Dieser habe angegeben, während des Gesprächs nichts Ungewöhnliches gehört zu haben: kein Geräusch, kein Auto und kein Piepsen. Diese Aussagen er- achtete die Vorinstanz grundsätzlich als schlüssig. Zu den Aussagen der Beschuldigten erwog die Vorinstanz, dass sie ihre Version des Geschehens konstant gleichbleibend geschildert habe. Sie habe ausgesagt, dass sie nicht bemerkt habe, einen Pfosten touchiert zu haben und bei einer Kolli- sion der Autosensor hätte piepen müssen. Die Vorinstanz ging daher zugunsten der Beschuldigten davon aus, dass sie das Touchieren des Pfostens nicht bemerkt habe, da sie zum fraglichen Zeitpunkt mit ihrem Ehemann telefoniert und Kopfhörer getragen habe. Die Aussagen der Zeugen H.________ und I.________, wonach sie den Vorfall nicht direkt gesehen, aber ein Geräusch bzw. einen Knall gehört hätten, bewertete die Vorinstanz als übereinstimmend. I.________ habe noch detaillreicher ausge- sagt und angegeben, sie hätten sich umgedreht und einen rot-weissen Pfosten am Boden gesehen, den sie daraufhin dem Geldweibel übergeben hätten. Trotz deren Alkoholkonsums könne auf deren Aussagen abgestellt werden und die Schilderun-

8 gen seien glaubhaft. Hinweise für eine Falschanschuldigung seien keine ersichtlich und ein Alternativszenario erscheine unwahrscheinlich. Die Vorinstanz hielt als Beweisergebnis fest, dass der Sachverhalt gemäss Strafbe- fehl grundsätzlich erstellt sei. Sie ging aber in dubio pro reo davon aus, dass die Beschuldigte das Umfahren des Pfostens nicht bemerkt und aus diesem Grund nicht angehalten habe.

E. 9.3 Vorbringen der Beschuldigten

Die Verteidigung brachte in der Berufungsverhandlung zusammengefasst und im

Wesentlichen vor, dass ein neues Parteigutachten vorliege. Es sei klar, dass dies

einen anderen Beweiswert aufweise als ein Gerichtsgutachten, aber es gehe um

die Frage der materiellen Wahrheit und inwiefern das erstinstanzliche Urteil tech-

nisch richtig sei. Das Gutachten habe versucht, den Vorfall mit einer 3D-

Computersimulation zu konstruieren. Es sei geprüft worden, ob es technisch mög-

lich sei, dass der Pfosten ohne Beschädigung am Auto durch das Touchieren der

Reifen hätte umgefahren werden können. Bei der einen Variante mit dem kleineren

Wendekreis hätte das Fahrzeug mit dem Sockel in Kontakt kommen müssen. Bei

der anderen Variante mit dem grösseren Wendekreis würde das Hinterrad auf den

Sockel auffahren. Bei beiden Varianten würde das Fahrzeug den Sockel mit der

Unterseite berühren, was zu entsprechenden Schäden geführt hätte. Ergänzend

sei festgestellt, dass der Pfosten nicht ohne Wahrnehmung überfahren werden

könne, so wie es das Regionalgericht angenommen habe. Aus Laienperspektive

liege es auf der Hand, dass bei einem leichten Touchieren der Sockel nicht bzw.

nur in einem kleinen Umfang beschädigt worden wäre. Die aktenkundige Beschä-

digung des Pfostens sei so nicht möglich, womit das Gutachten die Prämisse des

Regionalgerichts entkräfte.

Die Zeugen hätten den Vorfall nur gehört und nicht gesehen. Keiner der Zeugen

habe ausgesagt, dass er den Pfosten beim Heranfahren gesehen habe. Es könne

aufgrund der Zeugenaussagen nicht ausgeschlossen werden, dass der Pfosten be-

reits umgefahren gewesen sei. Die beiden Zeugen seien aktenkundig betrunken

gewesen und die Beschuldigte habe dies auch heute nochmals bestätigt.

Die Beschuldigte habe ausgesagt, am Abend des 11. Oktober 2022 mit dem Per-

sonenwagen der C.________ (Einzelunternehmen) vier Soldaten vom Ausgang

zurückgefahren zu haben. Diese Fahrt habe stattgefunden und sei bei Herrn

AD.________, Inhaber der Taxifirma, abgeklärt worden. Ebenfalls sei an keinem

Personenwagen einen Schaden festgestellt worden. Insbesondere könne gemäss

Schadensbericht der W.________ (Versicherung) bewiesen werden, dass beim

Personenwagen M.________ kein Kollisionsschaden ersichtlich gewesen sei. Aus-

serdem sei durch die polizeilichen Abklärungen festgestellt worden, dass keine um-

liegende Garage Reparaturen an diesem Personenwagen vorgenommen habe und

es seien auch keine Ersatzteile bestellt worden. Der Personenwagen sei vom 11.

bis am 21. Oktober 2022 – in Bestätigung zu den Aussagen von Herrn

AD.________ – jeden Tag, mit Ausnahme der Sonntage, in Betrieb gewesen und

es hätte jemand den Schaden feststellen müssen.

E. 9.4 Oberinstanzliche Beweisergänzungen

E. 9.4.1 Parteigutachten

Die Verteidigung beauftragte die V.________ im Rahmen des oberinstanzlichen

Verfahrens, das Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte den Me-

tallpfosten unbemerkt und ohne Beschädigungen am Fahrzeug touchiert haben

soll, in einem verkehrstechnischen Parteigutachten zu analysieren (pag. 218 ff.).

Zum Parteigutachten bzw. zu dessen Würdigung ist Folgendes auszuführen: Den

Ergebnissen eines im Auftrag der beschuldigten Person erstellten Parteigutachtens

kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden

Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qua-

lität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts

6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2; 6B_882/2021 vom 12. November 2021

E. 4.6; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; je mit Hinweisen). Da Pri-

vatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber

günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (HEER, in: Basler Kommen-

tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 182 StPO).

Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fach-

person erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgut-

achter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er

steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Par-

tei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in

die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom An-

schein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach des-

sen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treuever-

hältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachver-

ständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder

vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht

des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehil-

fe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse

auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81 f.; BGE 118 Ia 144 E.

1c; je mit Hinweisen; vgl. auch HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf-

prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 182 StPO).

Dispositiv
  1. Januar 2019 E. 2.2. sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 92 vom 31. März 2023 E. 10.). Die V.________ kann nach Auffassung der Kammer und im Sinne der vorangehenden Erwägungen grundsätzlich als erfahrene und etablierte Gutachtensstelle qualifiziert werden. Zusammenfassend kann somit zum Parteigutachten festgehalten werden, dass es auf Basis und Würdigung der relevanten Akten basiert und die strittige Frage um- fassend und nachvollziehbar beurteilt, wie auch die nachfolgenden Ausführungen noch näher aufzeigen werden. 9.4.2 Auskunftserteilung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern Der beiliegenden Auflistung aus dem Immatrikulationsregister der beim SVSA ein- geholten Halterabfrage ist zu entnehmen, dass auf die Firma im Tatzeitpunkt zwei K.________ (Fahrzeug) eingelöst waren, dies mit den Kontrollschildnummern L.________ (eingelöst am 27.12.2019, annulliert am 10.01.2023) und M.________ (eingelöst am 17.05.2022, annulliert am 5.10.2023, [pag. 239 f.]).
  2. Würdigung durch die Kammer 10.1 Beweisfragen Mit Blick auf den bestrittenen Sachverhalt (E II. 8) stellen sich oberinstanzlich die folgenden Beweisfragen: - Mit welchem Fahrzeug war die Beschuldigte in der Nacht des 11./12. Oktobers 2022 unterwegs? - Wies eben dieses Fahrzeug nach der hier zur Diskussion stehenden Fahrt zur AC.________ (Ort) Kollisionsschäden auf? - Falls nein: Ist eine Kollision mit dem Pfosten ohne Beschädigung des Perso- nenfahrzeugs möglich? 10.2 Zur Frage, mit welchem Fahrzeug die Beschuldigte in der Nacht des 11./12. Okto- bers 2022 unterwegs war Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 14. November 2022 ist das Unfall- fahrzeug als K.________ (Fahrzeug) mit der Kontrollschildnummer M.________, grau, und Fahrgestellnummer X.________ sowie weiteren Angaben (u.a. Fahr- zeug-Identifizierungsnummer/Rahmennummer, Stammnummer, Typengenehmi- gung und Motorennummer) detailliert beschrieben (vgl. pag. 4). Diese Fahrzeug- angaben stimmen mit den beim SVSA eingeholten Informationen zum auf die Ein- zelfirma C.________ eingelösten Fahrzeug überein. Der vorgenannte K.________(Fahrzeug) mit der Kontrollschildnummer M.________ war vom 17. Mai 2022 bis zum 5. Oktober 2023, d.h. auch am 11. Oktober 2022, auf die Firma ein- gelöst (pag. 240). Auch die Beschuldigte bestätigte, ein Taxi mit dem Nummern- schild M.________ gefahren zu haben (pag. 133, Z. 18 f.). Diese Angaben stimmen wiederum mit denjenigen aus dem Schlussbericht der W.________(Versicherung) vom 20. Juni 2023 überein, in welchem eine techni- 12 sche Beurteilung des K.________ (Fahrzeug) mit der Fahrgestellnummer X.________ erfolgte (pag. 45). Diese Fahrgestellnummer ist sowohl mit der im An- zeigerapport aufgeführten (pag. 4) als auch mit derjenigen bei der vom SVSA er- stellten Auflistung der eingelösten Fahrzeuge (pag. 240) übereinstimmend. Eben- falls ist dem Schlussbericht der W.________(Versicherung) vom 20. Juni 2023 ein Foto des Fahrzeugausweises des fraglichen K.________(Fahrzeug) angefügt, wel- cher die oben aufgeführten Fahrzeugdaten wiederum bestätigt (pag. 48). Weiter findet sich all dies bestätigend eine Kopie des Fahrtenschreibers in den Ak- ten, der u.a. die Beschriftung «A.________ N.________ 11.10.2022, 12.10.2022, M.________» aufweist (pag. 101) und somit der Fahrten der Beschuldigten zuge- ordnet werden kann. Dieser Fahrtenschreiber zeichnete Fahrten ab ca. 21.00 Uhr bis um 6.00 Uhr morgens des Folgetages auf, was auch mit der Umsatztabelle be- züglich der Beschuldigten vom 11. Oktober 2022 in Einklang zu bringen ist (pag. 100). Die Kammer geht folglich aufgrund der vorliegenden Beweismittel davon aus, dass die Beschuldigte zur Tatzeit effektiv mit eben diesem, im Anzeigerapport aufgeführ- ten K.________ (Fahrzeug) mit der Kontrollschildnummer M.________ unterwegs war. Weshalb der auf den Fotos der W.________(Versicherung) ersichtliche K.________(Fahrzeug) eine andere Kontrollschildnummer aufweist (O.________ anstatt M.________), ist der beim SVSA eingeholten Halterabfrage per Stichtag 11. Dezember 2022 nicht zu entnehmen (pag. 240). Immerhin wird daraus ersichtlich, dass die Kontrollschildnummer O.________ bis am 3. Mai 2023 auf einen AA.________ (Fahrzeug) eingelöst war, die Kontrollschildnummer M.________ beim hier fraglichen K.________(Fahrzeug) jedoch erst per 5. Oktober 2023 annul- liert wurde. Folglich ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb beim fragli- chen K.________(Fahrzeug) bei der Schadensinspektion vom 23. Juni 2023 die frühere Kontrollschildnummer des AA.________(Fahrzeug) angebracht war, zumal der auf die Firma C.________ eingelöste zweite K.________ (Fahrzeug) bereits am 10. Januar 2023 annulliert wurde (pag. 240) und es sich folglich auch nicht um eine Verwechslung der K (Fahrzeug) handeln kann. Mit Ausnahme der auf den Fo- tos des Fahrzeugs erkennbaren Kontrollschildnummer stimmen alle im Bericht der W.________(Versicherung) aufgeführten Fahrzeugdaten mit den Angaben im An- zeigerapport überein (pag. 4) und überdies ist auch der Fahrzeugausweis des Fahrzeugs mit der Kontrollschildnummer M.________ und nicht der Kontrollschild- nummer O.________ im Bericht der W.________(Versicherung) abgebildet (pag. 48). Auch die ergänzenden Ausführungen der Beschuldigten an der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 21. August 2025 konnten nichts zur Klärung dieser Frage beitragen (vgl. hierzu pag. 268, Z. 6 ff.). Die Frage, weshalb der auf den anlässlich der Schadensüberprüfung durch die W.________(Versicherung) am 20. Juni 2023 erstellten Fotos ersichtliche K.________(Fahrzeug) eine andere Kontrollschildnummer aufweist, lässt sich folg- lich nicht abschliessend klären und kann offenbleiben. Jedenfalls spricht der Um- stand, dass der K.________(Fahrzeug) auf den Fotos der W.________ (Versiche- rung) eine andere Kontrollschildnummer aufweist, nicht dagegen, dass die Be- 13 schuldigte zum Tatzeitpunkt mit dem besagten K.________ (Fahrzeug), M.________ unterwegs war. 10.3 Zur Frage, ob eben dieses Fahrzeug nach der Fahrt zur AC.________ (Ort) Kollisi- onsbeschädigungen aufwies Im Anzeigerapport vom 14. November 2022 wird basierend auf den polizeilichen Abklärungen festgehalten, dass der Geschäftsführer der betroffenen Taxifirma, Herr AD.________, telefonisch kontaktiert worden sei und dieser eine Fahrt zur genannten Örtlichkeit am Ereignistag zur genannten Ereigniszeit bestätigt habe. Die Beschuldigte habe den Transport ausgeführt, er wisse aber nichts über einen Schaden (pag. 5). Eine Inspektion der Kantonspolizei Bern bei sämtlichen infrage kommenden Fahrzeugen der betroffenen Taxifirma brachte sodann keinen Scha- den zutage (pag. 5). Eine telefonische Rücksprache bei den umliegenden K.________ (Fahrzeug)-Garagen ergab zudem, dass durch diese keine Schäden repariert worden seien (pag. 5). Dies ergänzend kam die – zwar erst mehrere Monate später, nämlich am 20. Juni 2023 durchgeführte – Schadenermittlung der W.________(Versicherung) zum Schluss, dass beim fraglichen K.________(Fahrzeug) kein sichtbarer Kollisions- schaden ersichtlich sei (pag. 45). Zudem wurde die Lackschicht gemessen und an- hand dieser gemessenen Lackschichtdicke geschlussfolgert, dass sich der K.________(Fahrzeug) komplett im Originallack befinde, was bedeute, dass das Fahrzeug nicht lackiert worden sei (pag. 45 f., pag. 54 f.). Dies bestätigt zudem auch die E-Mail der J.________ vom 20. Juni 2023, mit wel- cher der Leiter Teiledienst, P.________, bestätigte, dass für das Fahrzeug mit der CH.Nr. AB.________ keine Carrosserie-Ersatzteile bezogen worden seien (pag. 57). Der dem E-Mail angehängten Historie des Fahrzeugs kann entnommen werden, dass es sich dabei um das hier interessierende Fahrzeug mit der Fahrge- stellnummer X.________ handelt, womit im fraglichen E-Mail lediglich die nicht vollständige Fahrgestellnummer erwähnt wurde. Die Historie listet weiter ab dem
  3. Mai 2022 Duzende Arbeiten, Ersatzteilbezüge, Bezüge von Verbrauchsmaterial etc. für das fragliche Fahrzeug auf (pag. 59 ff.). Kein Eintrag ist hingegen in der Zeit nach dem Ereignis ersichtlich. Vielmehr datiert der letzte Eintrag vor Ereignis auf den 12. September 2022 und der erste nach Ereignis auf den 13. März 2023 (pag. 59). Dies wiederum passt zur Bestätigung von Herrn AD.________, Inhaber des Taxi- unternehmens, wonach das Taxi während des gesamten Oktobers 2022 im Einsatz gewesen sei, nie ein Schaden feststellbar gewesen sei und es bis Ende Oktober nie in die Reparatur gegeben worden sei (pag. 105). Immerhin liegen für die Folge- tage (ab 12. Oktober 2022 bis am 15. Oktober 2022 sowie vom 18. Oktober 2022 bis am 21. Oktober 2022) diese Angaben bestätigend weitere Kopien von Fahrten- schreibern in den Akten (pag. 101 ff.). Diese zeigen wiederum Nachtfahrten der Beschuldigten mit dem fraglichen Fahrzeug auf. Die Beschuldigte gab bereits bei der Vorinstanz zu Protokoll, dass sie keinen Schaden am Fahrzeug gehabt habe (pag. 134, Z. 4 f.). Oberinstanzlich ergänzte sie, dass sie den K.________(Fahrzeug) nach der Arbeit jeweils der Frau überlas- 14 sen habe, welche morgens und durch den Tag Schulkinder transportiere. Sie sei deshalb der Meinung, dass jemand den Schaden hätte bemerken müssen, da der K.________(Fahrzeug) am nächsten Tag gebraucht worden sei. Auch in der Nacht, wenn sie jeweils mit ihren Arbeitskollegen am Taxistand am Bahnhof stehe, wäre ein Schaden wohl jemandem aufgefallen (pag. 267, Z. 15 ff. und Z. 30 ff.). Schliesslich konnte auch die Kantonspolizei am 12. Oktober 2022 vor Ort bei der Unfallstelle keine Fahrzeugteile bzw. Spuren, welche dem Unfall zugeordnet wer- den konnten, auffinden (pag. 5). Im Ergebnis ergeben sich aus den Akten folglich keine Anhaltspunkte für Beschä- digungen am besagten Fahrzeug (K.________ (Fahrzeug), M.________). Die Kammer geht daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass das von der Beschuldigten am 11. Oktober 2022 geführte Fahrzeug keinen Kollisions- schaden nach der Fahrt der Rekruten zur AC.________ (Ort) aufwies. 10.4 Zur Frage, ob ein Umstossen des Pfostens ohne Beschädigung des Fahrzeugs möglich ist Die Vorinstanz kam gestützt auf die Bemerkungen des zuständigen Einsatzleiters des Falles im Anzeigerapport vom 14. November 2022 (pag. 6) zum Schluss, dass eine Beschädigung des Pfostens durch Touchieren mit dem Reifen auch ohne Be- schädigung des Fahrzeugs möglich gewesen wäre (pag. 175). Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen: Bereits die W.________(Versicherung) führte nach einer Besichtigung der Örtlichkeiten, einer rudimentären Vermessung sowie der Feststellung, dass sich der fragliche Pfosten auf einem Betonsockel befinde und mit zwei Bolzen befestigt sei, aus, dass es für das Umstossen des Pfostens eine massive Krafteinwirkung benötige, aus techni- scher Sicht bei einer Kollision auch das fragliche Fahrzeug beschädigt sein müsste, im vermuteten Kollisionsbereich am BWM die Anbauteile aufgrund des Fussgän- gerschutzes etc. sehr weich seien, weshalb diese bei einer Kollision mit dem Pfos- ten klar nachgegeben hätten und das Fahrzeug zwingend bis auf den Querträger in den Pfosten hätte eindringen müssen, womit zumindest sichtbare Schäden an der Stossstange, Kühlergrill, Schweinwerfer vorne rechts und vermutlich der Motorhau- be hätten ersichtlich sein müssen (pag. 46). Die W.________(Versicherung) kam daher zum Schluss, dass aus technischer Sicht eine Kollision anhand dem ange- gebenen Ereignispunkt ohne einen massiven Schaden an dem vermuteten K.________(Fahrzeug) unmöglich sei (pag. 46). Aus welchem Grund der zuständi- ge Einsatzleiter des Falles zum gegenteiligen Schluss kam, lässt sich dem Anzei- gerapport nicht weiter entnehmen und weitere Abklärungen wurden auch nicht getätigt (pag. 5). Mit dieser Frage – ob der Metallpfosten mit dem Fahrzeug K.________(Fahrzeug) 218d umgefahren werden kann, ohne am Fahrzeug Spuren zu hinterlassen – hat sich das verkehrstechnische Parteigutachten einlässlich auseinandergesetzt. Dass der Parteigutachter die Situation vor Ort an der richtigen Stelle analysierte, ist bei Vergleich der Abbildung 2 des Parteigutachtens (pag. 223) mit der von der Polizei aufgezeichneten Situation (pag. 3) als erstellt zu erachten und stimmt denn auch mit dem den Zeugen H.________ und I.________ sowie dem der Beschuldigten 15 vorgelegten Geomaps-Ausdruck überein (pag. 140 ff.). Die fragliche Örtlichkeit wurde vom Parteigutachter gescannt und anschliessend für die 3D-Simulationen verwendet (pag. 227). Mangels 3D-Scan des betroffenen Fahrzeugs verwendete der Parteigutachter 3D-Scandaten des T.________, der im Frontbereich de- ckungsgleich zum U.________ ist (pag. 227). Dies wurde vom Parteigutachter op- tisch dargestellt, nachvollziehbar ausgeführt und ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen, wonach der K.________(Fahrzeug) gewendet und dabei den Pfosten umgefahren habe, überprüfte der Parteigutachter mit der 3D- Simulation ein Wendemanöver, wobei er von der von der Vorinstanz als plausibel erachteten Hypothese ausging, dass der Pfosten nur mit dem nach rechts einge- schlagenen Vorderrad Kontakt gehabt hätte (pag. 228). Dass der Parteigutachter die Simulation des Wendemanövers am korrekten Ort des Geschehens vornahm, ist den Aussagen der Beschuldigten sowie den mit der Beschuldigten übereinstim- menden Zeugenaussagen von I.________ zu entnehmen (pag. 127, Z. 43 i.V.m pag. 141; pag. 132, Z. 24 ff. i.V.m. pag. 142). Das Gutachten ging bei dem der Beschuldigten zur Last gelegten Manövers des Wendens von zwei Varianten aus. Die Varianten variieren unter anderem mit dem Einschlagwinkel des Lenkrades sowie einem kleinstmöglichen Wendekreis von 12 Metern und einem realistischen Wendekreis von 16 Metern (pag. 228). Beide vom Parteigutachter überprüften Varianten zeigen zwar, dass es möglich wäre, den Pfosten im Zuge eines Wendemanövers umzufahren. Bei beiden Varianten würde jedoch der Schweller des Fahrzeugs (Wenden, minimale Variante) bzw. die Unter- seite des Fahrzeugs (Wenden, maximale Variante) den Sockel berühren. Das hin- tere rechte Rad würde jeweils auf den Sockel auffahren und stark einfedern. Aus- serdem müsste mit dem Vorderrad auf den Sockel gefahren werden, was deutlich spürbar wäre (pag. 229 f.). Der Parteigutachter schlussfolgert, dass es bei beiden Varianten zu einem Kontakt der Fahrzeugunterseite mit dem Betonsockel gekom- men wäre, was zu entsprechenden Abrieb- bzw. Kratzspuren geführt hätte. Aus- serdem wäre jeweils das Hinterrad auf den Sockel aufgefahren, wobei spätestens das Abrollen, bei der Maximalvariante aus einer Höhe von ca. 25 cm, das Fahrzeug beschädigt und entsprechende Spuren vor Ort hinterlassen hätte (pag. 234). Zu- sammenfassend hält er fest, dass ein Umfahren durch den K.________ (Fahrzeug) unter Umständen möglich, aber sehr unwahrscheinlich sei. Bei einem Umfahren müssten jedoch entsprechende Beschädigungen an der Fahrzeugunterseite er- kennbar sein (pag. 234). Diese Ausführungen im Parteigutachten sind nachvollziehbar begründet und die Kammer kommt gestützt darauf zum von der Vorinstanz abweichenden Schluss, dass ein Umstossen des Pfostens ohne gleichzeitige Beschädigung des verwende- ten Fahrzeuges nicht möglich ist. Die Zeugenaussagen können diese Schlussfolgerung auch nicht in Zweifel ziehen. Keiner der von der Beschuldigten gefahrenen Passagiere konnte das Touchieren / Umfahren des Pfostens durch die Beschuldigte mit eigenen Augen wahrnehmen. Vielmehr gaben beide Zeugen zu Protokoll, dass sie ausgestiegen seien und dann ein lautes Krachen gehört hätten (I.________, pag. 7, pag. 123, Z. 9 ff.) bzw. ein 16 Geräusch, so wie es halt töne, wenn etwas umgefahren werde (H.________, pag. 92, pag. 127, Z. 12 ff.). Der Zeuge H.________ begründete seine Schlussfolgerung, weshalb er davon ausgehe, dass die Beschuldigte den Pfosten umgefahren habe, zwar nachvollzieh- bar damit, dass der Pfosten bis dahin immer dort gestanden sei und sie einen Knall gehört hätten (pag. 123, Z. 42 f.; so ähnlich auch der Zeuge I.________, pag. 128, Z. 10 f.). Genauso gut ist es jedoch möglich, dass der Pfosten am fraglichen Abend während ihres Ausgangs umgefahren wurde, was auch erklären würde, weshalb die Beschuldigte keinen Pfosten wahrnahm, und es sich beim von den Zeugen gehörten Geräusch um etwas anderes gehandelt hat. Ein weiterer Erklärungsan- satz liefert auch das Parteigutachten. Entsprechend diesem könnte das von den Zeugen wahrgenommene Geräusch vom Wegschieben oder Überrollen des bereits liegenden Metallpfostens stammen. Das von den Zeugen gehörte Geräusch lässt sich folglich durch plausible Alternativszenarien nachvollziehbar erklären und be- weist das Umfahren des Pfostens durch die Beschuldigte gerade nicht. 10.5 Beweisergebnis der Kammer Angesichts der vorangehenden Ausführungen erachtet die Kammer – soweit den bestrittenen Sachverhalt betreffend – als erstellt, dass die Beschuldigte in der Nacht vom 11./12. Oktober 2022 mit dem im Anzeigerapport aufgeführten Fahr- zeug, K.________ (Fahrzeug) mit der Kontrollschildnummer M.________, als Taxi- fahrerin unterwegs war. Das fragliche Fahrzeug wies nach der Fahrt keinen Kollisi- onsschaden auf. Weiter steht fest, dass ein Umfahren und damit Beschädigen des Pfostens ohne zeitgleiche Beschädigung des Fahrzeugs technisch nicht möglich wäre. Daraus kann geschlossen werden, dass die Beschuldigte in der besagten Nacht den Pfosten nicht umgefahren bzw. beschädigt haben kann. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist damit nicht erstellt. 10.6 Fazit Die Beschuldigte ist folglich von den Vorwürfen des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am
  4. Oktober 2022 in D.________ (Ort), freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung
  5. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen, jedoch des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln schuldig erklärt. Abweichend hierzu wird die Beschuldigte oberinstanzlich 17 vollumfänglich freigesprochen. Folglich sind die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'884.00 ebenfalls vom Kanton Bern zu tragen.
  6. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Vorliegend hat einzig die Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben und ist mit ihren Anträgen vollständig durchgedrungen. Die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Ver- fahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden daher dem Kanton Bern aufer- legt.
  7. Entschädigung 13.1 Rechtliche Grundlagen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Strafrechts- sachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor dem Regionalge- richt im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. Im Berufungsver- fahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % davon (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. b PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostener- satzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. 13.2 Erstinstanzliche Entschädigung Der Beschuldigten wurde im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Kostenno- te von Rechtsanwalt B.________ (pag. 145 ff.) eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) für den Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ausgerichtet. Diese Entschädigung entsprach der Hälfte des Gesamtbetrages, welcher vorin- stanzlich, nach Kürzung des Kleinspesenzuschlags von 6 % auf 3 %, auf insge- samt CHF 7'000.00 festlegt wurde. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die ein- gereichte Honorarnote – mit Ausnahme des Kleinspesenzuschlages – mit Blick auf den Aktenumfang, die Schwierigkeit des Prozesses und die Tatsache, dass abge- sehen von der Hauptverhandlung keine Einvernahmen stattgefunden habe, zwar am oberen Limit sei, aber gerade noch angemessen erscheine (S. 26 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 186). 18 Die Kammer erachtet den erstinstanzlich in der Kostennote geltend gemachte Auf- wand von insgesamt 22,10 Stunden gestützt auf die nachfolgenden Überlegungen und mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG (gebotener Zeitaufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache) als zu hoch. Rechtsanwalt B.________ wurde erst im Rahmen der Einsprache als privater Verteidiger mandatiert (pag. 29), wobei der Aktenumfang als überschaubar zu bezeichnen ist. Der Fall bietet keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und einen leicht zu überblickenden Sachverhalt. Insgesamt kann somit von einem einfach gelagerten Fall gesprochen werden. Soweit die Beschuldigte bereits erstinstanzlich vom schwersten Vorwurf, der An- schuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit, freigesprochen wurde und für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'500.00 zuge- sprochen erhielt, ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen und wäre die Kammer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden. Es bleibt diesbe- züglich somit bei einer Entschädigung von CHF 3'500.00. Es ist dabei jedoch nicht ausser Acht zu lassen, dass mit der auf den Freispruch entfallenden Entschädi- gung im Verhältnis zu den beiden anderen Vorwürfen bereits der schwerste Vor- wurf – und folglich der grössere Teil des Aufwands – entschädigt wurde. Soweit die Beschuldigte jedoch für die beiden weiteren Vorwürfe erst oberinstanzlich freige- sprochen wird, ist der Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte im erstinstanzlichen Verfahren basierend auf der obgenannten Gewich- tung der Bemessungskriterien noch eine Entschädigung von CHF 1’500.00 auszu- richten (inkl. MWSt und Auslagen). Dies ergibt eine Entschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren von insgesamt CHF 5’000.00. 13.3 Oberinstanzliche Entschädigung Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen und der eingereichten oberinstanz- lichen Honorarnote (pag. 274 ff.) lässt sich für die Aufwendungen im Berufungsver- fahren Folgendes festhalten: Die Bedeutung der Streitsache kann als gering einge- stuft werden, zumal im oberinstanzlichen Verfahren lediglich noch Übertretungen Verfahrensgegenstand waren. Weiter ergab sich oberinstanzlich – mit Ausnahme des eingereichten Parteigutachtens – weder sachverhaltlich noch rechtlich etwas Neues. Es ist daher von einem überschaubaren Zeitaufwand und von einer ver- hältnismässig geringen Bedeutung der Streitsache auszugehen, auch wenn für die Beschuldigte der Fall angesichts des durch die Stadt D.________ (Ort) in Rech- nung gestellten Schadens von gewisser Relevanz gewesen sein dürfte. Es recht- fertigt sich daher nach Auffassung der Kammer und mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV, wonach im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 Prozent des geltend gemachten Honorars vor dem Regionalgericht vorgesehen ist, eine Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt), d.h. die Hälfe der vorinstanzlichen Entschädi- gung, für das Verfahren vor oberer Instanz auszurichten. 19 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. Juni 2024 in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 11. Oktober 2022, 22:45 Uhr in D.________(Ort), unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3'500.00 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und unter Auferlegung der anteilsmässigen, auf CHF 1'884.00 be- stimmten Verfahrenskosten an den Kanton Bern. II. A.________ wird freigesprochen
  8. vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am
  9. Oktober 2022, in D.________ (Ort),
  10. vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am
  11. Oktober 2022, in D.________ (Ort), durch mangelnde Aufmerksamkeit unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren von CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWST), sich zusammensetzend aus CHF 1'500.00 für das erstinstanzliche und CHF 2’500.00 für das oberinstanzliche Verfahren sowie unter Auferlegung der verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’884.00 sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) 20
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern

2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 24 389 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. August 2025 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Obergerichtsuppleantin Mühlethaler, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Bühler Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 6. Juni 2024 (PEN 23 321)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 6. Juni 2024 Folgendes (pag. 151 ff., Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 11.10.2022, 22:45 Uhr in D.________(Ort), unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3'500.00 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 250.00, Gebühren des Gerichts von CHF 1'400.00 und Auslagen des Gerichts von CHF 234.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'884.00, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzier- ten anteilsmässigen Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'484.00. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 11.10.2022, 22:45 Uhr in D.________ (Ort), 2. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 11.10.2022, 22:45 Uhr in D.________(Ort), durch mangelnde Aufmerksamkeit, und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB Art. 31 Abs. 1, 51 Abs. 3, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 SVG Art. 3 Abs. 1, 56 Abs. 1 VRV Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren der Staatsanwaltschaft von CHF 250.00, Gebühren des Gerichts von CHF 1'400.00 und Auslagen des Gerichts von CHF 234.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1'884.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die re- duzierten anteilsmässigen Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'484.00.

3 III. Weiter wird verfügt: [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ für A.________ (nachfol- gend: Beschuldigte) mit Schreiben vom 7. Juni 2024 (pag. 155) fristgerecht Beru- fung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 6. September 2024 (pag. 161 ff.) und wurde der Beschuldigten resp. Rechtsanwalt B.________ am 10. September 2024 (pag. 198) zugestellt. Mit Eingabe vom 17. September 2024 erklärte Rechtsanwalt B.________ für die Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung und focht das Urteil der Vorin- stanz teilweise – soweit die Schuldsprüche und Verurteilung sowie die damit ver- bundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend – an (pag. 199 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 205 f.). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 nahm die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Beschuldigte auf, innert gesetzter Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfah- rens einverstanden ist (pag. 207 f.). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten innert zweifach erstreckter Frist (vgl. pag. 212 f. und pag. 216 f.) mit, die Beschuldigte sei mit der Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens nicht einverstanden (pag. 218). Am 9. Januar 2025 wurde die Beschuldigte zur Berufungsverhandlung vom 21. Au- gust 2025 vorgeladen (pag. 251 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigte aktualisierte Strafregister- und ADMAS- resp. IVZ-Auszüge (datierend vom 7. Dezember 2024 [pag. 241 und pag. 242] bzw. 7. August 2025 [pag. 261 und pag. 262]) eingeholt. Weiter wurde das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nachfolgend: SVSA) um Auskunft ersucht, welche Personenwagen im Zeitpunkt vom 11. Dezember 2022 auf die C.________ (Einzelfirma) eingelöst waren (vgl. Auskunftserteilung vom 16. Dezember 2024 [pag. 239 f.]). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschuldigten die Beweisanträge, es sei- en (1) das Gutachten der V.________ (nachfolgend: V.________) vom 27. Novem- ber 2024 zu den Akten zu erkennen und (2) E.________, als Sachverständiger, sowie (3) die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einzuvernehmen (pag. 218). Mit Beschluss vom 17. Dezember 2024 hiess die Kammer den Bewei-

4 santrag der Beschuldigten, das Gutachten der V.________ vom 27. November 2024 zu den Akten zu erkennen, gut. Den Beweisantrag, E.________ als Sachver- ständigen in der Berufungsverhandlung einzuvernehmen, wies die Kammer indes- sen begründet ab und betreffend die beantragte oberinstanzliche Einvernahme der Beschuldigten hielt die Kammer fest, dieser Antrag erweise sich als obsolet, zumal die Beschuldigte von Amtes wegen in der Berufungsverhandlung befragt werde (zum Ganzen pag. 243 f.). Folglich wurde die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Au- gust 2025 erneut zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 266 ff.). 4. Anträge der Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens der Beschuldigten und in Bestätigung der schriftlichen Beru- fungserklärung vom 17. September 2024 folgende Anträge (pag. 273, Hervorhe- bungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. Juni 2024 den Freispruch betreffend inkl. Entschädigungsfolgen (römisch I. des Urteils vom 6. Juni 2024) in Rechtskraft er- wachsen ist. II. Die Beschuldigte, A.________, sei freizusprechen von den Vorwürfen 1. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am 11. Oktober 2022 in D.________(Ort); 2. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 11. Oktober 2022 in D.________(Ort). III. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen und der Beschuldigten sei zusätzlich zur in Rechtskraft erwachsenen Entschädigung von CHF 3‘500.00 eine Entschädigung für die erstinstanzlichen Parteikosten in der Höhe von CHF 3’500.00 (total somit CHF 7’000.00) zuzusprechen. IV. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen und der Beschuldigten sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der separat eingereichten Honorarnote zuzusprechen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufung der Beschuldigten und mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Urteil der

5 Vorinstanz vom 6. Juni 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als dass die Be- schuldigte von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz (SVG; SR 741.01), angeblich begangen am 11. Oktober 2022 in D.________ (Ort) durch Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit, – unter Auferlegung der darauf entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'884.00 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3'500.00 an die Beschuldigte für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte – freigesprochen wurde (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs, pag. 151). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuld- sprüche wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG, die Verurteilung zu ei- ner Übertretungsbusse und die damit zusammenhängenden Kosten- sowie Ent- schädigungsfolgen (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 152). Art. 398 Abs. 4 StPO sieht vor, dass sofern ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des Verfahrens bilden, das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur mit eingeschränkter Kognition überprüft. Waren nicht nur Übertretungen, sondern daneben noch mindestens ein Verbrechen oder Vergehen Gegenstand des erstin- stanzlichen Hauptverfahrens, so gilt die Sonderregelung von Art. 398 Abs. 4 StPO nicht (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,

3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 398 StPO). Die Beschuldigte wurde in erster Instanz we- gen zwei Übertretungen verurteilt, jedoch war sie auch wegen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG und damit eines Vergehens angeklagt (vgl. Strafbefehl vom 1. März 2023, pag. 30), weshalb die Einschränkungen von Art. 398 Abs. 4 StPO vorliegend keine Anwendung fin- den. Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil umfassend, d.h. mit voller Kogniti- on, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft an der Teilnahme am oberinstanz- lichen Verfahren und somit mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberu- fung ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der Beschul- digten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 164 ff.). 7. Vorwürfe gemäss Strafbefehl Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 1. März 2023 vorgeworfen, als Lenke- rin eines Personenwagens aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit während dem Manövrieren einen Metallpfosten touchiert zu haben (Ziff. 3), sich pflichtwidrig ver- halten zu haben, indem sie sich anschliessend ohne anzuhalten vom Unfallort ent-

6 fernt habe und so ihrer gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sei (Ziff. 2). Schliesslich wird ihr auch vorgeworfen, die Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt zu haben, indem sie sich vom Unfallort entfernt habe, obwohl sie aufgrund der Umstände mit der Anordnung einer Atemal- kohol- und/oder Blutprobe habe rechnen müssen (Ziff. 1; pag. 18). Von diesem letzten und schwersten Vorwurf wurde die Beschuldigte vorinstanzlich freigesprochen, wobei dieser Freispruch mangels Berufung durch die Staatsan- waltschaft in Rechtskraft erwachsen ist. 8. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Vor oberer Instanz ist der Sachverhalt, wie schon vorinstanzlich, insoweit unbestrit- ten, als dass die Beschuldigte am 11. Oktober 2022 vier Personen – Rekruten – im F.________ (Ort), mit dem Taxi abholte und diese zur R.________ (Gebäude) bei der AC.________ (Ort) fuhr, wo sie die Rekruten um ca. 22:45 Uhr bei der AC.________ (Ort) vor G.________ auslud und sodann weiterfuhr. Ebenfalls unbe- stritten ist, dass sie die Rekruten im Bereich ablud, wo der Pfosten stand. Bei den vier Taxipassagieren handelte es sich einerseits um H.________ sowie I.________ und andererseits um zwei weitere Rekruten, deren genaue Identität unbekannt ist. Demgegenüber ist vorliegend bestritten, dass die Beschuldigte beim Manövrieren bzw. Wegfahren von der Stelle, an der die Passagiere ausstiegen, einen Metall- pfosten umfuhr und sich daraufhin, ohne anzuhalten, von der Unfallstelle entfernte. 9. Beweismittel 9.1 Allgemeines Die Vorinstanz führte die vorhandenen Beweismittel auf und fasste diese auch zu- sammen, worauf verwiesen werden kann (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 168 ff.). Die Kammer verzichtet auf eine Wiederholung und be- schränkt sich auf das Benennen der oberinstanzlich eingegangenen Beweismittel und Parteibehauptungen. 9.2 Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im Rahmen der Beweiswürdigung (S. 7 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 167 ff.), dass die Beschuldigte bestreite, den Pfosten umgefahren zu haben und argumentiere, dass das Fahrzeug in diesem Fall einen Schaden aufweisen müsste. Die Beschuldigte habe einen Bericht der W.________ (Versicherung) eingereicht, wonach eine Kollision am vermuteten Ereignispunkt ohne einen massiven Schaden nicht möglich sei und zumindest Schäden an der Stossstange, dem Kühlergrill sowie am Scheinwerfer vorne rechts und der Motor- haube sichtbar sein müssten. Das Fahrzeug weise keinen sichtbaren Kollisions- schaden auf und befinde sich gemäss diesem Bericht komplett im Originallack. Diese Feststellung decke sich mit der E-Mail der J.________ und der Historie des Fahrzeugs, wonach für das Fahrzeug keine Carrosserieteile bestellt worden seien sowie mit der Aussage von Herrn AD.________, Inhaber des Taxiunternehmens, wonach das Taxi während des gesamten Oktobers im Einsatz gewesen sei, nie ein Schaden feststellbar gewesen sei und es bis Ende Oktober nie in die Reparatur

7 gegeben worden sei. Zudem hätten auch die Abklärungen der Polizei ergeben, dass in den umliegenden K.________ (Fahrzeug) Garagen kein Schaden repariert worden sei. Der Umsatztabelle vom Tag des Vorfalls sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte nach dem Transport der Rekruten noch weitere Taxifahrten absolviert habe. Aus den Fahrtenschreiberkopien ergebe sich sodann, dass das Taxi ab dem

18. Oktober 2022 wieder im Einsatz gewesen sei. Laut der Vorinstanz würden zumindest Zweifel bestehen, ob es sich bei dem gemäss der W.________ (Versicherung) geprüften Taxi um dasjenige handle, das am 11. Oktober 2022 von der Beschuldigten gefahren worden sei. Das geprüfte Taxi weise eine andere Kontrollschildnummer auf als jenes der Beschuldigten, wo- bei der Fahrzeugausweis die von der Beschuldigten verwendete Kontrollschild- nummer enthalte. Aufgrund der vorhandenen Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Fahrzeug keinen Kollisionsschaden erlitten habe. Bereits im Anzeigerapport habe die Polizei festgehalten, dass am umgefahrenen Pfosten sowie am darunter- liegenden Randstein Reifenabriebspuren hätten festgestellt werden können und es durchaus möglich sei, dass nur der Reifen Kontakt mit dem Pfosten gehabt habe und so am Taxi selbst kein Schaden entstanden sei. Die Vorinstanz stufte diese Konstellation als realistisch ein und ergänzte, dass sofern die Beschuldigte ihr Taxi etwas paralleler zum Mäuerchen mit dem Pfosten abstelle als von ihr angegeben, was aufgrund des vorhandenen Einspurstreifens naheliegend sei, über die gewen- det und davongefahren sei, der Pfosten mit Einschlag nach rechts ausschliesslich vom Reifen getroffen werde. Anhand der vorhandenen Aussagen überprüfte die Vorinstanz den aus ihrer Sicht nachvollziehbaren Ablauf des Geschehens – ein Touchieren des Pfostens, das ausschliesslich durch die Reifen erfolgte. Sie erachtete es als erstellt, dass die Be- schuldigte zum Ereigniszeitpunkt mit ihrem Ehemann, S.________, telefoniert ha- be. Dieser habe angegeben, während des Gesprächs nichts Ungewöhnliches gehört zu haben: kein Geräusch, kein Auto und kein Piepsen. Diese Aussagen er- achtete die Vorinstanz grundsätzlich als schlüssig. Zu den Aussagen der Beschuldigten erwog die Vorinstanz, dass sie ihre Version des Geschehens konstant gleichbleibend geschildert habe. Sie habe ausgesagt, dass sie nicht bemerkt habe, einen Pfosten touchiert zu haben und bei einer Kolli- sion der Autosensor hätte piepen müssen. Die Vorinstanz ging daher zugunsten der Beschuldigten davon aus, dass sie das Touchieren des Pfostens nicht bemerkt habe, da sie zum fraglichen Zeitpunkt mit ihrem Ehemann telefoniert und Kopfhörer getragen habe. Die Aussagen der Zeugen H.________ und I.________, wonach sie den Vorfall nicht direkt gesehen, aber ein Geräusch bzw. einen Knall gehört hätten, bewertete die Vorinstanz als übereinstimmend. I.________ habe noch detaillreicher ausge- sagt und angegeben, sie hätten sich umgedreht und einen rot-weissen Pfosten am Boden gesehen, den sie daraufhin dem Geldweibel übergeben hätten. Trotz deren Alkoholkonsums könne auf deren Aussagen abgestellt werden und die Schilderun-

8 gen seien glaubhaft. Hinweise für eine Falschanschuldigung seien keine ersichtlich und ein Alternativszenario erscheine unwahrscheinlich. Die Vorinstanz hielt als Beweisergebnis fest, dass der Sachverhalt gemäss Strafbe- fehl grundsätzlich erstellt sei. Sie ging aber in dubio pro reo davon aus, dass die Beschuldigte das Umfahren des Pfostens nicht bemerkt und aus diesem Grund nicht angehalten habe. 9.3 Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung brachte in der Berufungsverhandlung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, dass ein neues Parteigutachten vorliege. Es sei klar, dass dies einen anderen Beweiswert aufweise als ein Gerichtsgutachten, aber es gehe um die Frage der materiellen Wahrheit und inwiefern das erstinstanzliche Urteil tech- nisch richtig sei. Das Gutachten habe versucht, den Vorfall mit einer 3D- Computersimulation zu konstruieren. Es sei geprüft worden, ob es technisch mög- lich sei, dass der Pfosten ohne Beschädigung am Auto durch das Touchieren der Reifen hätte umgefahren werden können. Bei der einen Variante mit dem kleineren Wendekreis hätte das Fahrzeug mit dem Sockel in Kontakt kommen müssen. Bei der anderen Variante mit dem grösseren Wendekreis würde das Hinterrad auf den Sockel auffahren. Bei beiden Varianten würde das Fahrzeug den Sockel mit der Unterseite berühren, was zu entsprechenden Schäden geführt hätte. Ergänzend sei festgestellt, dass der Pfosten nicht ohne Wahrnehmung überfahren werden könne, so wie es das Regionalgericht angenommen habe. Aus Laienperspektive liege es auf der Hand, dass bei einem leichten Touchieren der Sockel nicht bzw. nur in einem kleinen Umfang beschädigt worden wäre. Die aktenkundige Beschä- digung des Pfostens sei so nicht möglich, womit das Gutachten die Prämisse des Regionalgerichts entkräfte. Die Zeugen hätten den Vorfall nur gehört und nicht gesehen. Keiner der Zeugen habe ausgesagt, dass er den Pfosten beim Heranfahren gesehen habe. Es könne aufgrund der Zeugenaussagen nicht ausgeschlossen werden, dass der Pfosten be- reits umgefahren gewesen sei. Die beiden Zeugen seien aktenkundig betrunken gewesen und die Beschuldigte habe dies auch heute nochmals bestätigt. Die Beschuldigte habe ausgesagt, am Abend des 11. Oktober 2022 mit dem Per- sonenwagen der C.________ (Einzelunternehmen) vier Soldaten vom Ausgang zurückgefahren zu haben. Diese Fahrt habe stattgefunden und sei bei Herrn AD.________, Inhaber der Taxifirma, abgeklärt worden. Ebenfalls sei an keinem Personenwagen einen Schaden festgestellt worden. Insbesondere könne gemäss Schadensbericht der W.________ (Versicherung) bewiesen werden, dass beim Personenwagen M.________ kein Kollisionsschaden ersichtlich gewesen sei. Aus- serdem sei durch die polizeilichen Abklärungen festgestellt worden, dass keine um- liegende Garage Reparaturen an diesem Personenwagen vorgenommen habe und es seien auch keine Ersatzteile bestellt worden. Der Personenwagen sei vom 11. bis am 21. Oktober 2022 – in Bestätigung zu den Aussagen von Herrn AD.________ – jeden Tag, mit Ausnahme der Sonntage, in Betrieb gewesen und es hätte jemand den Schaden feststellen müssen.

9 Zu einer möglichen Alternativvariante sei festzuhalten, dass auf dem ersten Foto im Gutachten ersichtlich sei, dass der Pfosten beim Heranfahren erkennbar gewesen wäre. Sofern der Pfosten jedoch bereits umgefahren gewesen sei, sei klar, weshalb die Beschuldigte den Pfosten beim Heranfahren nicht habe sehen können. Möglich sei, dass der Pfosten beim Wegfahren weggeschoben worden sei, was wiederum erklären würde, weshalb die Beschuldigte nichts wahrgenommen habe, die Solda- ten hingegen einen Lärm gehört hätten. Unter Berücksichtigung der technischen Daten und Expertise lägen unüberwindbare Zweifel an den Vorwürfen vor und es sei daher zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie keinen Me- tallpfosten touchiert habe. 9.4 Oberinstanzliche Beweisergänzungen 9.4.1 Parteigutachten Die Verteidigung beauftragte die V.________ im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens, das Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte den Me- tallpfosten unbemerkt und ohne Beschädigungen am Fahrzeug touchiert haben soll, in einem verkehrstechnischen Parteigutachten zu analysieren (pag. 218 ff.). Zum Parteigutachten bzw. zu dessen Würdigung ist Folgendes auszuführen: Den Ergebnissen eines im Auftrag der beschuldigten Person erstellten Parteigutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qua- lität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_220/2021 vom 24. März 2022 E. 2.2.2; 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.6; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.5; je mit Hinweisen). Da Pri- vatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen (HEER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 182 StPO). Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fach- person erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgut- achter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Par- tei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom An- schein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach des- sen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treuever- hältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachver- ständige oder Experte – gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde – nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehil- fe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 81 f.; BGE 118 Ia 144 E. 1c; je mit Hinweisen; vgl. auch HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 182 StPO). Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (Urteil des Bundes- gerichts 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4).

10 Für Privatgutachten gilt selbstredend, dass sie nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei zu sein haben. Weiter dürfen keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit sprechen. Zudem erforderlich ist, dass Privatgutachten für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen und in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sind. Werden erfahrene und etablierte Gerichts- gutachter privat beauftragt und lassen sich nicht konkrete Einwände gegen das Vorgehen des Sachverständigen oder dessen Instruktion durch eine Partei vorbrin- gen, wird in Ausnahmefällen auf deren Erkenntnis abgestellt werden dürfen (HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 189 StPO). Vorliegend fasst das durch die Verteidigung eingereichte Parteigutachten des V.________ die Abläufe rund um den Vorfall vom 11. Oktober 2022 kurz zusam- men und legt die dem Gutachter zur Verfügung gestandenen und verwendeten Un- terlagen dar. Diesbezüglich ist von einer umfassenden Dokumentation des Gutach- ters auszugehen, verfügte er doch gemäss Auflistung über sämtliche relevante Ak- ten (Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 14.11.2022, Einvernahmen der Zeugen I.________ und H.________ vom 13.10.2022 bzw. vom 14.10.2022, Ein- vernahme der Beschuldigten vom 18.10.2022, Schlussbericht der W.________(Versicherung) vom 20.06.2023 inkl. Fotos, Urteilsbegründung der Vorinstanz vom 06.09.2024; pag. 222). Anschliessend erstellte der Parteigutachter einen Überblick über die örtlichen Gegebenheiten auf der AC.________ (Ort) in D.________ (Ort), basierend auf geomaps-Kartenmaterial (pag. 223) und besichtig- te zudem auch die Örtlichkeiten, insbesondere um den betroffenen Bereich mit ei- nem 3D-Scanner zu scannen. Der Augenschein erfolgte am 6. November 2024 ge- gen 19.00 Uhr und es herrschte gemäss den aufgenommenen Fotos bereits Dun- kelheit. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Lichtverhältnisse bei der Erstellung des Gutachtens mit denen in der Nacht vom 11. auf den 12. Oktober 2022 vergleichbar waren. Anlässlich der Besichtigung stellte der Parteigutachter fest, dass der fragliche Pfosten nicht mehr montiert, sondern – gemäss Parteigut- achter – ähnlich der Situation vom 11. Oktober 2022 herausgerissen war. Dabei war der Betonsockel zerbrochen und der Pfosten stand daneben, angelehnt an die Mauer, wie dies auch die Fotos belegen (pag. 224). Bezüglich des von der Beschuldigten gefahrenen Fahrzeugs stützte sich der Par- teigutachter auf den Schlussbericht der W.________(Versicherung) (nachfolgend: W.________(Versicherung)) vom 20. Juni 2023 (pag. 226), ebenso wie auf die von der Versicherung erstellten Fotos (pag. 226). Im Anschluss daran stellte der Privat- gutachter Untersuchungen an, ob ein Umfahren des Metallpfostens durch das frag- liche Fahrzeug möglich war. Des Weiteren wurden zusätzliche Varianten und Alter- nativen untersucht und die Gesamtsituation beleuchtet (pag. 228 ff.). Bei der V.________ handelt es sich zudem um eine Gutachtensstelle, deren Dienstleistungen, wie Unfallanalysen oder verkehrstechnische Gutachten, sowohl für Staatsanwaltschaft, Gericht, Versicherungsgesellschaft oder Anwaltskanzlei offen stehen (siehe hierzu Flyer der V.________ «Z.________ (Titel)», abrufbar unter: Y.________ (Internetlink), zuletzt besucht am 11.09.2025) und auf deren Gutachten in weiteren Urteilen abgestellt wird (so beispielsweise Urteile des

11 Bundesgerichts 6B_738/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.3., in: forumpoenale 3/2014, S. 136; 6B_1255/2017 vom 21. Juni 2018 E. 1.3. und 6B_1028/2019 vom

19. Januar 2019 E. 2.2. sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 92 vom 31. März 2023 E. 10.). Die V.________ kann nach Auffassung der Kammer und im Sinne der vorangehenden Erwägungen grundsätzlich als erfahrene und etablierte Gutachtensstelle qualifiziert werden. Zusammenfassend kann somit zum Parteigutachten festgehalten werden, dass es auf Basis und Würdigung der relevanten Akten basiert und die strittige Frage um- fassend und nachvollziehbar beurteilt, wie auch die nachfolgenden Ausführungen noch näher aufzeigen werden. 9.4.2 Auskunftserteilung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern Der beiliegenden Auflistung aus dem Immatrikulationsregister der beim SVSA ein- geholten Halterabfrage ist zu entnehmen, dass auf die Firma im Tatzeitpunkt zwei K.________ (Fahrzeug) eingelöst waren, dies mit den Kontrollschildnummern L.________ (eingelöst am 27.12.2019, annulliert am 10.01.2023) und M.________ (eingelöst am 17.05.2022, annulliert am 5.10.2023, [pag. 239 f.]). 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Beweisfragen Mit Blick auf den bestrittenen Sachverhalt (E II. 8) stellen sich oberinstanzlich die folgenden Beweisfragen: - Mit welchem Fahrzeug war die Beschuldigte in der Nacht des 11./12. Oktobers 2022 unterwegs? - Wies eben dieses Fahrzeug nach der hier zur Diskussion stehenden Fahrt zur AC.________ (Ort) Kollisionsschäden auf? - Falls nein: Ist eine Kollision mit dem Pfosten ohne Beschädigung des Perso- nenfahrzeugs möglich? 10.2 Zur Frage, mit welchem Fahrzeug die Beschuldigte in der Nacht des 11./12. Okto- bers 2022 unterwegs war Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 14. November 2022 ist das Unfall- fahrzeug als K.________ (Fahrzeug) mit der Kontrollschildnummer M.________, grau, und Fahrgestellnummer X.________ sowie weiteren Angaben (u.a. Fahr- zeug-Identifizierungsnummer/Rahmennummer, Stammnummer, Typengenehmi- gung und Motorennummer) detailliert beschrieben (vgl. pag. 4). Diese Fahrzeug- angaben stimmen mit den beim SVSA eingeholten Informationen zum auf die Ein- zelfirma C.________ eingelösten Fahrzeug überein. Der vorgenannte K.________(Fahrzeug) mit der Kontrollschildnummer M.________ war vom 17. Mai 2022 bis zum 5. Oktober 2023, d.h. auch am 11. Oktober 2022, auf die Firma ein- gelöst (pag. 240). Auch die Beschuldigte bestätigte, ein Taxi mit dem Nummern- schild M.________ gefahren zu haben (pag. 133, Z. 18 f.). Diese Angaben stimmen wiederum mit denjenigen aus dem Schlussbericht der W.________(Versicherung) vom 20. Juni 2023 überein, in welchem eine techni-

12 sche Beurteilung des K.________ (Fahrzeug) mit der Fahrgestellnummer X.________ erfolgte (pag. 45). Diese Fahrgestellnummer ist sowohl mit der im An- zeigerapport aufgeführten (pag. 4) als auch mit derjenigen bei der vom SVSA er- stellten Auflistung der eingelösten Fahrzeuge (pag. 240) übereinstimmend. Eben- falls ist dem Schlussbericht der W.________(Versicherung) vom 20. Juni 2023 ein Foto des Fahrzeugausweises des fraglichen K.________(Fahrzeug) angefügt, wel- cher die oben aufgeführten Fahrzeugdaten wiederum bestätigt (pag. 48). Weiter findet sich all dies bestätigend eine Kopie des Fahrtenschreibers in den Ak- ten, der u.a. die Beschriftung «A.________ N.________ 11.10.2022, 12.10.2022, M.________» aufweist (pag. 101) und somit der Fahrten der Beschuldigten zuge- ordnet werden kann. Dieser Fahrtenschreiber zeichnete Fahrten ab ca. 21.00 Uhr bis um 6.00 Uhr morgens des Folgetages auf, was auch mit der Umsatztabelle be- züglich der Beschuldigten vom 11. Oktober 2022 in Einklang zu bringen ist (pag. 100). Die Kammer geht folglich aufgrund der vorliegenden Beweismittel davon aus, dass die Beschuldigte zur Tatzeit effektiv mit eben diesem, im Anzeigerapport aufgeführ- ten K.________ (Fahrzeug) mit der Kontrollschildnummer M.________ unterwegs war. Weshalb der auf den Fotos der W.________(Versicherung) ersichtliche K.________(Fahrzeug) eine andere Kontrollschildnummer aufweist (O.________ anstatt M.________), ist der beim SVSA eingeholten Halterabfrage per Stichtag 11. Dezember 2022 nicht zu entnehmen (pag. 240). Immerhin wird daraus ersichtlich, dass die Kontrollschildnummer O.________ bis am 3. Mai 2023 auf einen AA.________ (Fahrzeug) eingelöst war, die Kontrollschildnummer M.________ beim hier fraglichen K.________(Fahrzeug) jedoch erst per 5. Oktober 2023 annul- liert wurde. Folglich ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb beim fragli- chen K.________(Fahrzeug) bei der Schadensinspektion vom 23. Juni 2023 die frühere Kontrollschildnummer des AA.________(Fahrzeug) angebracht war, zumal der auf die Firma C.________ eingelöste zweite K.________ (Fahrzeug) bereits am 10. Januar 2023 annulliert wurde (pag. 240) und es sich folglich auch nicht um eine Verwechslung der K (Fahrzeug) handeln kann. Mit Ausnahme der auf den Fo- tos des Fahrzeugs erkennbaren Kontrollschildnummer stimmen alle im Bericht der W.________(Versicherung) aufgeführten Fahrzeugdaten mit den Angaben im An- zeigerapport überein (pag. 4) und überdies ist auch der Fahrzeugausweis des Fahrzeugs mit der Kontrollschildnummer M.________ und nicht der Kontrollschild- nummer O.________ im Bericht der W.________(Versicherung) abgebildet (pag. 48). Auch die ergänzenden Ausführungen der Beschuldigten an der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 21. August 2025 konnten nichts zur Klärung dieser Frage beitragen (vgl. hierzu pag. 268, Z. 6 ff.). Die Frage, weshalb der auf den anlässlich der Schadensüberprüfung durch die W.________(Versicherung) am 20. Juni 2023 erstellten Fotos ersichtliche K.________(Fahrzeug) eine andere Kontrollschildnummer aufweist, lässt sich folg- lich nicht abschliessend klären und kann offenbleiben. Jedenfalls spricht der Um- stand, dass der K.________(Fahrzeug) auf den Fotos der W.________ (Versiche- rung) eine andere Kontrollschildnummer aufweist, nicht dagegen, dass die Be-

13 schuldigte zum Tatzeitpunkt mit dem besagten K.________ (Fahrzeug), M.________ unterwegs war. 10.3 Zur Frage, ob eben dieses Fahrzeug nach der Fahrt zur AC.________ (Ort) Kollisi- onsbeschädigungen aufwies Im Anzeigerapport vom 14. November 2022 wird basierend auf den polizeilichen Abklärungen festgehalten, dass der Geschäftsführer der betroffenen Taxifirma, Herr AD.________, telefonisch kontaktiert worden sei und dieser eine Fahrt zur genannten Örtlichkeit am Ereignistag zur genannten Ereigniszeit bestätigt habe. Die Beschuldigte habe den Transport ausgeführt, er wisse aber nichts über einen Schaden (pag. 5). Eine Inspektion der Kantonspolizei Bern bei sämtlichen infrage kommenden Fahrzeugen der betroffenen Taxifirma brachte sodann keinen Scha- den zutage (pag. 5). Eine telefonische Rücksprache bei den umliegenden K.________ (Fahrzeug)-Garagen ergab zudem, dass durch diese keine Schäden repariert worden seien (pag. 5). Dies ergänzend kam die – zwar erst mehrere Monate später, nämlich am 20. Juni 2023 durchgeführte – Schadenermittlung der W.________(Versicherung) zum Schluss, dass beim fraglichen K.________(Fahrzeug) kein sichtbarer Kollisions- schaden ersichtlich sei (pag. 45). Zudem wurde die Lackschicht gemessen und an- hand dieser gemessenen Lackschichtdicke geschlussfolgert, dass sich der K.________(Fahrzeug) komplett im Originallack befinde, was bedeute, dass das Fahrzeug nicht lackiert worden sei (pag. 45 f., pag. 54 f.). Dies bestätigt zudem auch die E-Mail der J.________ vom 20. Juni 2023, mit wel- cher der Leiter Teiledienst, P.________, bestätigte, dass für das Fahrzeug mit der CH.Nr. AB.________ keine Carrosserie-Ersatzteile bezogen worden seien (pag. 57). Der dem E-Mail angehängten Historie des Fahrzeugs kann entnommen werden, dass es sich dabei um das hier interessierende Fahrzeug mit der Fahrge- stellnummer X.________ handelt, womit im fraglichen E-Mail lediglich die nicht vollständige Fahrgestellnummer erwähnt wurde. Die Historie listet weiter ab dem

6. Mai 2022 Duzende Arbeiten, Ersatzteilbezüge, Bezüge von Verbrauchsmaterial etc. für das fragliche Fahrzeug auf (pag. 59 ff.). Kein Eintrag ist hingegen in der Zeit nach dem Ereignis ersichtlich. Vielmehr datiert der letzte Eintrag vor Ereignis auf den 12. September 2022 und der erste nach Ereignis auf den 13. März 2023 (pag. 59). Dies wiederum passt zur Bestätigung von Herrn AD.________, Inhaber des Taxi- unternehmens, wonach das Taxi während des gesamten Oktobers 2022 im Einsatz gewesen sei, nie ein Schaden feststellbar gewesen sei und es bis Ende Oktober nie in die Reparatur gegeben worden sei (pag. 105). Immerhin liegen für die Folge- tage (ab 12. Oktober 2022 bis am 15. Oktober 2022 sowie vom 18. Oktober 2022 bis am 21. Oktober 2022) diese Angaben bestätigend weitere Kopien von Fahrten- schreibern in den Akten (pag. 101 ff.). Diese zeigen wiederum Nachtfahrten der Beschuldigten mit dem fraglichen Fahrzeug auf. Die Beschuldigte gab bereits bei der Vorinstanz zu Protokoll, dass sie keinen Schaden am Fahrzeug gehabt habe (pag. 134, Z. 4 f.). Oberinstanzlich ergänzte sie, dass sie den K.________(Fahrzeug) nach der Arbeit jeweils der Frau überlas-

14 sen habe, welche morgens und durch den Tag Schulkinder transportiere. Sie sei deshalb der Meinung, dass jemand den Schaden hätte bemerken müssen, da der K.________(Fahrzeug) am nächsten Tag gebraucht worden sei. Auch in der Nacht, wenn sie jeweils mit ihren Arbeitskollegen am Taxistand am Bahnhof stehe, wäre ein Schaden wohl jemandem aufgefallen (pag. 267, Z. 15 ff. und Z. 30 ff.). Schliesslich konnte auch die Kantonspolizei am 12. Oktober 2022 vor Ort bei der Unfallstelle keine Fahrzeugteile bzw. Spuren, welche dem Unfall zugeordnet wer- den konnten, auffinden (pag. 5). Im Ergebnis ergeben sich aus den Akten folglich keine Anhaltspunkte für Beschä- digungen am besagten Fahrzeug (K.________ (Fahrzeug), M.________). Die Kammer geht daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass das von der Beschuldigten am 11. Oktober 2022 geführte Fahrzeug keinen Kollisions- schaden nach der Fahrt der Rekruten zur AC.________ (Ort) aufwies. 10.4 Zur Frage, ob ein Umstossen des Pfostens ohne Beschädigung des Fahrzeugs möglich ist Die Vorinstanz kam gestützt auf die Bemerkungen des zuständigen Einsatzleiters des Falles im Anzeigerapport vom 14. November 2022 (pag. 6) zum Schluss, dass eine Beschädigung des Pfostens durch Touchieren mit dem Reifen auch ohne Be- schädigung des Fahrzeugs möglich gewesen wäre (pag. 175). Dem kann sich die Kammer nicht anschliessen: Bereits die W.________(Versicherung) führte nach einer Besichtigung der Örtlichkeiten, einer rudimentären Vermessung sowie der Feststellung, dass sich der fragliche Pfosten auf einem Betonsockel befinde und mit zwei Bolzen befestigt sei, aus, dass es für das Umstossen des Pfostens eine massive Krafteinwirkung benötige, aus techni- scher Sicht bei einer Kollision auch das fragliche Fahrzeug beschädigt sein müsste, im vermuteten Kollisionsbereich am BWM die Anbauteile aufgrund des Fussgän- gerschutzes etc. sehr weich seien, weshalb diese bei einer Kollision mit dem Pfos- ten klar nachgegeben hätten und das Fahrzeug zwingend bis auf den Querträger in den Pfosten hätte eindringen müssen, womit zumindest sichtbare Schäden an der Stossstange, Kühlergrill, Schweinwerfer vorne rechts und vermutlich der Motorhau- be hätten ersichtlich sein müssen (pag. 46). Die W.________(Versicherung) kam daher zum Schluss, dass aus technischer Sicht eine Kollision anhand dem ange- gebenen Ereignispunkt ohne einen massiven Schaden an dem vermuteten K.________(Fahrzeug) unmöglich sei (pag. 46). Aus welchem Grund der zuständi- ge Einsatzleiter des Falles zum gegenteiligen Schluss kam, lässt sich dem Anzei- gerapport nicht weiter entnehmen und weitere Abklärungen wurden auch nicht getätigt (pag. 5). Mit dieser Frage – ob der Metallpfosten mit dem Fahrzeug K.________(Fahrzeug) 218d umgefahren werden kann, ohne am Fahrzeug Spuren zu hinterlassen – hat sich das verkehrstechnische Parteigutachten einlässlich auseinandergesetzt. Dass der Parteigutachter die Situation vor Ort an der richtigen Stelle analysierte, ist bei Vergleich der Abbildung 2 des Parteigutachtens (pag. 223) mit der von der Polizei aufgezeichneten Situation (pag. 3) als erstellt zu erachten und stimmt denn auch mit dem den Zeugen H.________ und I.________ sowie dem der Beschuldigten

15 vorgelegten Geomaps-Ausdruck überein (pag. 140 ff.). Die fragliche Örtlichkeit wurde vom Parteigutachter gescannt und anschliessend für die 3D-Simulationen verwendet (pag. 227). Mangels 3D-Scan des betroffenen Fahrzeugs verwendete der Parteigutachter 3D-Scandaten des T.________, der im Frontbereich de- ckungsgleich zum U.________ ist (pag. 227). Dies wurde vom Parteigutachter op- tisch dargestellt, nachvollziehbar ausgeführt und ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf die Aussagen der Zeugen, wonach der K.________(Fahrzeug) gewendet und dabei den Pfosten umgefahren habe, überprüfte der Parteigutachter mit der 3D- Simulation ein Wendemanöver, wobei er von der von der Vorinstanz als plausibel erachteten Hypothese ausging, dass der Pfosten nur mit dem nach rechts einge- schlagenen Vorderrad Kontakt gehabt hätte (pag. 228). Dass der Parteigutachter die Simulation des Wendemanövers am korrekten Ort des Geschehens vornahm, ist den Aussagen der Beschuldigten sowie den mit der Beschuldigten übereinstim- menden Zeugenaussagen von I.________ zu entnehmen (pag. 127, Z. 43 i.V.m pag. 141; pag. 132, Z. 24 ff. i.V.m. pag. 142). Das Gutachten ging bei dem der Beschuldigten zur Last gelegten Manövers des Wendens von zwei Varianten aus. Die Varianten variieren unter anderem mit dem Einschlagwinkel des Lenkrades sowie einem kleinstmöglichen Wendekreis von 12 Metern und einem realistischen Wendekreis von 16 Metern (pag. 228). Beide vom Parteigutachter überprüften Varianten zeigen zwar, dass es möglich wäre, den Pfosten im Zuge eines Wendemanövers umzufahren. Bei beiden Varianten würde jedoch der Schweller des Fahrzeugs (Wenden, minimale Variante) bzw. die Unter- seite des Fahrzeugs (Wenden, maximale Variante) den Sockel berühren. Das hin- tere rechte Rad würde jeweils auf den Sockel auffahren und stark einfedern. Aus- serdem müsste mit dem Vorderrad auf den Sockel gefahren werden, was deutlich spürbar wäre (pag. 229 f.). Der Parteigutachter schlussfolgert, dass es bei beiden Varianten zu einem Kontakt der Fahrzeugunterseite mit dem Betonsockel gekom- men wäre, was zu entsprechenden Abrieb- bzw. Kratzspuren geführt hätte. Aus- serdem wäre jeweils das Hinterrad auf den Sockel aufgefahren, wobei spätestens das Abrollen, bei der Maximalvariante aus einer Höhe von ca. 25 cm, das Fahrzeug beschädigt und entsprechende Spuren vor Ort hinterlassen hätte (pag. 234). Zu- sammenfassend hält er fest, dass ein Umfahren durch den K.________ (Fahrzeug) unter Umständen möglich, aber sehr unwahrscheinlich sei. Bei einem Umfahren müssten jedoch entsprechende Beschädigungen an der Fahrzeugunterseite er- kennbar sein (pag. 234). Diese Ausführungen im Parteigutachten sind nachvollziehbar begründet und die Kammer kommt gestützt darauf zum von der Vorinstanz abweichenden Schluss, dass ein Umstossen des Pfostens ohne gleichzeitige Beschädigung des verwende- ten Fahrzeuges nicht möglich ist. Die Zeugenaussagen können diese Schlussfolgerung auch nicht in Zweifel ziehen. Keiner der von der Beschuldigten gefahrenen Passagiere konnte das Touchieren / Umfahren des Pfostens durch die Beschuldigte mit eigenen Augen wahrnehmen. Vielmehr gaben beide Zeugen zu Protokoll, dass sie ausgestiegen seien und dann ein lautes Krachen gehört hätten (I.________, pag. 7, pag. 123, Z. 9 ff.) bzw. ein

16 Geräusch, so wie es halt töne, wenn etwas umgefahren werde (H.________, pag. 92, pag. 127, Z. 12 ff.). Der Zeuge H.________ begründete seine Schlussfolgerung, weshalb er davon ausgehe, dass die Beschuldigte den Pfosten umgefahren habe, zwar nachvollzieh- bar damit, dass der Pfosten bis dahin immer dort gestanden sei und sie einen Knall gehört hätten (pag. 123, Z. 42 f.; so ähnlich auch der Zeuge I.________, pag. 128, Z. 10 f.). Genauso gut ist es jedoch möglich, dass der Pfosten am fraglichen Abend während ihres Ausgangs umgefahren wurde, was auch erklären würde, weshalb die Beschuldigte keinen Pfosten wahrnahm, und es sich beim von den Zeugen gehörten Geräusch um etwas anderes gehandelt hat. Ein weiterer Erklärungsan- satz liefert auch das Parteigutachten. Entsprechend diesem könnte das von den Zeugen wahrgenommene Geräusch vom Wegschieben oder Überrollen des bereits liegenden Metallpfostens stammen. Das von den Zeugen gehörte Geräusch lässt sich folglich durch plausible Alternativszenarien nachvollziehbar erklären und be- weist das Umfahren des Pfostens durch die Beschuldigte gerade nicht. 10.5 Beweisergebnis der Kammer Angesichts der vorangehenden Ausführungen erachtet die Kammer – soweit den bestrittenen Sachverhalt betreffend – als erstellt, dass die Beschuldigte in der Nacht vom 11./12. Oktober 2022 mit dem im Anzeigerapport aufgeführten Fahr- zeug, K.________ (Fahrzeug) mit der Kontrollschildnummer M.________, als Taxi- fahrerin unterwegs war. Das fragliche Fahrzeug wies nach der Fahrt keinen Kollisi- onsschaden auf. Weiter steht fest, dass ein Umfahren und damit Beschädigen des Pfostens ohne zeitgleiche Beschädigung des Fahrzeugs technisch nicht möglich wäre. Daraus kann geschlossen werden, dass die Beschuldigte in der besagten Nacht den Pfosten nicht umgefahren bzw. beschädigt haben kann. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist damit nicht erstellt. 10.6 Fazit Die Beschuldigte ist folglich von den Vorwürfen des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am

11. Oktober 2022 in D.________ (Ort), freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung 11. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat die Beschuldigte von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freigesprochen, jedoch des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der einfachen Verletzung der Verkehrs- regeln schuldig erklärt. Abweichend hierzu wird die Beschuldigte oberinstanzlich

17 vollumfänglich freigesprochen. Folglich sind die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'884.00 ebenfalls vom Kanton Bern zu tragen. 12. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Vorliegend hat einzig die Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben und ist mit ihren Anträgen vollständig durchgedrungen. Die oberinstanzli- chen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Ver- fahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden daher dem Kanton Bern aufer- legt. 13. Entschädigung 13.1 Rechtliche Grundlagen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Auf- wendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Strafrechts- sachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor dem Regionalge- richt im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. Im Berufungsver- fahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % davon (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. b PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostener- satzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. 13.2 Erstinstanzliche Entschädigung Der Beschuldigten wurde im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Kostenno- te von Rechtsanwalt B.________ (pag. 145 ff.) eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) für den Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ausgerichtet. Diese Entschädigung entsprach der Hälfte des Gesamtbetrages, welcher vorin- stanzlich, nach Kürzung des Kleinspesenzuschlags von 6 % auf 3 %, auf insge- samt CHF 7'000.00 festlegt wurde. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die ein- gereichte Honorarnote – mit Ausnahme des Kleinspesenzuschlages – mit Blick auf den Aktenumfang, die Schwierigkeit des Prozesses und die Tatsache, dass abge- sehen von der Hauptverhandlung keine Einvernahmen stattgefunden habe, zwar am oberen Limit sei, aber gerade noch angemessen erscheine (S. 26 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 186).

18 Die Kammer erachtet den erstinstanzlich in der Kostennote geltend gemachte Auf- wand von insgesamt 22,10 Stunden gestützt auf die nachfolgenden Überlegungen und mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG (gebotener Zeitaufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache) als zu hoch. Rechtsanwalt B.________ wurde erst im Rahmen der Einsprache als privater Verteidiger mandatiert (pag. 29), wobei der Aktenumfang als überschaubar zu bezeichnen ist. Der Fall bietet keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und einen leicht zu überblickenden Sachverhalt. Insgesamt kann somit von einem einfach gelagerten Fall gesprochen werden. Soweit die Beschuldigte bereits erstinstanzlich vom schwersten Vorwurf, der An- schuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit, freigesprochen wurde und für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrens- rechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'500.00 zuge- sprochen erhielt, ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen und wäre die Kammer ohnehin an das Verschlechterungsverbot gebunden. Es bleibt diesbe- züglich somit bei einer Entschädigung von CHF 3'500.00. Es ist dabei jedoch nicht ausser Acht zu lassen, dass mit der auf den Freispruch entfallenden Entschädi- gung im Verhältnis zu den beiden anderen Vorwürfen bereits der schwerste Vor- wurf – und folglich der grössere Teil des Aufwands – entschädigt wurde. Soweit die Beschuldigte jedoch für die beiden weiteren Vorwürfe erst oberinstanzlich freige- sprochen wird, ist der Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte im erstinstanzlichen Verfahren basierend auf der obgenannten Gewich- tung der Bemessungskriterien noch eine Entschädigung von CHF 1’500.00 auszu- richten (inkl. MWSt und Auslagen). Dies ergibt eine Entschädigung für das erstin- stanzliche Verfahren von insgesamt CHF 5’000.00. 13.3 Oberinstanzliche Entschädigung Mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen und der eingereichten oberinstanz- lichen Honorarnote (pag. 274 ff.) lässt sich für die Aufwendungen im Berufungsver- fahren Folgendes festhalten: Die Bedeutung der Streitsache kann als gering einge- stuft werden, zumal im oberinstanzlichen Verfahren lediglich noch Übertretungen Verfahrensgegenstand waren. Weiter ergab sich oberinstanzlich – mit Ausnahme des eingereichten Parteigutachtens – weder sachverhaltlich noch rechtlich etwas Neues. Es ist daher von einem überschaubaren Zeitaufwand und von einer ver- hältnismässig geringen Bedeutung der Streitsache auszugehen, auch wenn für die Beschuldigte der Fall angesichts des durch die Stadt D.________ (Ort) in Rech- nung gestellten Schadens von gewisser Relevanz gewesen sein dürfte. Es recht- fertigt sich daher nach Auffassung der Kammer und mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV, wonach im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 Prozent des geltend gemachten Honorars vor dem Regionalgericht vorgesehen ist, eine Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt), d.h. die Hälfe der vorinstanzlichen Entschädi- gung, für das Verfahren vor oberer Instanz auszurichten.

19 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 6. Juni 2024 in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, angeblich begangen am 11. Oktober 2022, 22:45 Uhr in D.________(Ort), unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 3'500.00 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und unter Auferlegung der anteilsmässigen, auf CHF 1'884.00 be- stimmten Verfahrenskosten an den Kanton Bern. II. A.________ wird freigesprochen 1. vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, angeblich begangen am

11. Oktober 2022, in D.________ (Ort), 2. vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am

11. Oktober 2022, in D.________ (Ort), durch mangelnde Aufmerksamkeit unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren von CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWST), sich zusammensetzend aus CHF 1'500.00 für das erstinstanzliche und CHF 2’500.00 für das oberinstanzliche Verfahren sowie unter Auferlegung der verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’884.00 sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern. Schriftlich zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde)

20 Bern, 21. August 2025 (Ausfertigung: 11. September 2025) Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Die Gerichtsschreiberin: Bühler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.